Die stark gestaltete Gartenanlage der Beschwerdeführerin stört das Landschaftsbild beträchtlich und fügt sich schlecht in die weitgehend von künstlichen Bauten freigehaltene Umgebung ein, in welcher Wiesen, Acker- und Rebbauflächen sowie freistehende Bäume und Waldstücke das Landschaftsbild dominieren. Im Vergleich nur schon zum Vorzustand im Zeitraum 1998–2007 (vgl. dazu die Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssystems [AGIS]) – der für den Vergleich eigentlich massgebliche Zustand am 1. Juli 1972 ist nicht dokumentiert und aktenkundig – weist die Umgebung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin heute wesentlich mehr befestig-