damit ihren Garten nach ihren Vorstellungen verschönern und die Aufenthaltsqualität mit zahlreichen Annehmlichkeiten steigern. Mit Substanzschutz oder Sicherung der bisherigen Verwendung hat das Ganze allerdings nichts zu tun. Auch kann die Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden, ein naturbelassener Garten ohne die diversen in ihrem Garten vorgenommenen baulichen Eingriffe sei nicht mehr zeitgemäss nutzbar und es lasse sich darin nicht angemessen leben bzw. die Hallwilerseelandschaft drohe durch die baulichen Einschränkungen im Hallwilerseeschutzdekret zu einem "leblosen Museum" zu verkommen.