Weil die meisten der streitgegenständlichen Gartengestaltungselemente neu errichtet bzw. am vorgesehenen Standort platziert wurden, kann diesbezüglich von Anfang an nicht von Unterhaltsmassnahmen (an etwas Bestehendem) gesprochen werden. Der Plattenweg zum Hauseingang auf der Nordostseite des Hauses, der ehemalige schmale Plattenpfad auf der Südwestseite des Hauses und der Vorplatz beim Windfang auf der Südwestseite des Hauses wurden dermassen tiefgreifend umgestaltet, dass angesichts ihres veränderten Erscheinungsbilds nicht angenommen werden kann, die betreffenden Anlagen seien bloss instand gestellt worden, unter Beibehaltung ihrer äusseren Gestalt und Form.