2.5, und 1C_218/2010 vom 11. Januar 2011, Erw. 3.3). Entscheidend ist, dass es um Massnahmen geht, die das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder – gemessen am heutigen Wohnstandard – vor dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen, nicht dagegen um Vorkehrungen, durch die praktisch ein Neubau anstelle des bestehenden Baues gesetzt wird (AGVE 1992, S. 354 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.360 vom 1. März 2018, Erw. II/4.3, und WBE.2016.33 vom 5. Mai 2017, Erw.