Unter diese Bestimmung fallen die streitgegenständlichen Gartengestaltungselemente der Beschwerdeführerin, die samt und sonders nicht der Bewirtschaftung des Bodens dienen, zweifelsohne nicht. Andere Bauten und Anlagen einschliesslich Terrainveränderungen und Materialabbau aller Art sind untersagt (Abs. 2 Satz 1). Vorbehalten bleiben standortgebundene Bauten nach Art. 24 RPG (Abs. 2 Satz 3). Bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone, die den Vorschriften dieses Dekrets widersprechen, dürfen gemäss § 12 Hallwilerseeschutzdekret unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.