gen oder Bauverbote in kantonalen Schutzgebietserlassen wie dem Hallwilerseeschutzdekret. 5.2. In der Schutzzone des Hallwilerseeschutzdekrets (§ 6; im Schutzplan dunkelgelb eingefärbt) sind nur für die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens betriebsnotwendige Bauten und Anlagen zulässig. Sie sind in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen und in geeigneter Weise mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen (Abs. 1). Unter diese Bestimmung fallen die streitgegenständlichen Gartengestaltungselemente der Beschwerdeführerin, die samt und sonders nicht der Bewirtschaftung des Bodens dienen, zweifelsohne nicht.