24 RPG allenfalls nicht standhalten würde (vgl. JEANNERAT/MOOR, a.a.O., Art. 17 N 12). So kann in einer von einer Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone die Erstellung von Bauten untersagt werden, selbst von solchen landwirtschaftlicher Art (JEANNERAT/MOOR, a.a.O., Art. 17 N 79). Das Hallwilerseeschutzdekret verbietet jedoch nicht jegliche bauliche Tätigkeit. Der Besitzstandschutz richtet sich somit im vorliegenden Fall nach den restriktiveren Voraussetzungen von § 12 Hallwilerseeschutzdekret, nicht nach Art. 24c RPG oder Vorgängernormen (vgl. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.165 vom 26. Oktober 2011, Erw.