Diese mit der Teilrevision vom 23. März 2007 ins RPG eingefügte Bestimmung ist zwar erst seit 1. September 2007 in Kraft und einige der streitbetroffenen Bauten und Anlagen könnten schon vor diesem Datum errichtet worden sein. Das spielt allerdings deshalb keine Rolle, weil § 12 Hallwilerseeschutzdekret mit einer restriktiveren Besitzstandsgarantie als in Art. 24c RPG (in der am 1. November 2012 in Kraft getretenen Fassung vom 23. Dezember 2011) oder deren Vorgängernormen als Schutzzonen- oder Schutzgebietsvorschrift gilt, die sich auf Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art.