5. 5.1. Art. 27a RPG gestattet den Kantonen explizit den Erlass einschränkender Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. Gestützt darauf kann insbesondere die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG eingeschränkt werden. Diese mit der Teilrevision vom 23. März 2007 ins RPG eingefügte Bestimmung ist zwar erst seit 1. September 2007 in Kraft und einige der streitbetroffenen Bauten und Anlagen könnten schon vor diesem Datum errichtet worden sein.