Worten verliert das Interesse am Landschaftsschutz nicht bloss deshalb an Bedeutung, weil die Hallwilerseelandschaft heute nicht mehr so natürlich ist oder wirkt wie einstmals. Der Schutz kann auch die Wiederherstellung beeinträchtigter Güter beinhalten (vgl. ELOI JEANNERAT/PIERRE MOOR, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016., Art. 17 N 4 und 54). Somit fällt eine akzessorische Überprüfung des Hallwilerseeschutzdekrets auf seine Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht von vornherein ausser Betracht, selbst wenn § 159 Abs. 2 aBauG keine genügende gesetzliche Grundlage für dieses Dekret dargestellt hätte (was aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft).