Diese Voraussetzungen der auf das Hallwilerseeschutzdekret übertragbaren Rechtsprechung sind hier nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, sie bzw. ihr Rechtsvorgänger habe gegen den öffentlich aufgelegten Schutzplan des Hallwilerseeschutzdekrets dannzumal kein Rechtsmittel ergreifen können oder dessen Tragweite sei nicht absehbar gewesen, noch beruft sie sich auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse seit Erlass des Dekrets, die eine Anpassung der §§ 6 Abs. 2 (Bauverbot für nicht landwirtschaftliche Bauten) oder 12 (minimale, nicht erweiterte Besitzstandsgarantie) gebieten oder rechtfertigen würden.