das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit überwiegt (BGE 145 II 83, Erw. 5.1; 144 II 41, Erw. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_551/2020 vom 5. Juli 2021, Erw. 3.3). Diese Voraussetzungen der auf das Hallwilerseeschutzdekret übertragbaren Rechtsprechung sind hier nicht gegeben.