Nach den heute geltenden Bestimmungen des BauG (§ 10) würde zum Schutz eines Gebiets von kantonalem oder regionalem Interesse wie die Landschaft um den Hallwilersee ein kantonaler Nutzungsplan erlassen. Vom Inhalt her entspricht das Hallwilerseeschutzdekret einem Nutzungsplan, der mittels planerischen Festsetzungen und den dazugehörigen Nutzungsvorschriften parzellenscharf regelt, wo welche Nutzungen zulässig sind (siehe MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 10 N 27, der das Hallwilerseeschutzdekret als kantonalen Nutzungsplan einstuft; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_551/2020 vom 5. Juli 2021, Erw. 3.2). Gemäss bundesgerichtli-