2.1 und speziell für das BLN das Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw. 7.1). Wird vom Schutzperimeter eines BLN-Objekts abgewichen, bedarf es dafür einer speziellen Begründung unter sorgfältiger Abwägung der beteiligten Interessen. Die Parzelle Nr. XXX der Beschwerdeführerin liegt klar und deutlich innerhalb des - 14 - Schutzperimeters des BLN-Objekts "Hallwilersee", womit ein Nichteinbezug in das Schutzgebiet des Hallwilerseeschutzdekrets kaum zu vertreten und nur unter besonderen Voraussetzungen überhaupt möglich (gewesen) wäre.