Im Unterschied zur Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Flachmoorverordnung; SR 451.33) stellt zwar das BLN-Inventar, soweit keine Bundesaufgabe betroffen ist, kein unmittelbar anwendbares Bundesrecht dar. Immerhin ist es bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (Art. 8 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017 [VBLN; SR 451.11]) und hat entsprechend in die nach Art. 3 RPV vorzunehmende Interessenabwägung einzufliessen (vgl. statt vieler: BGE 135 II 209, Erw. 2.1 und speziell für das BLN das Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw.