Im Übrigen wird der Grenzverlauf des Schutzgebiets auch weitgehend durch den im Kartenausschnitt (Massstab 1:25'000) des Objektsblattes zum im BLN-Inventar verzeichneten Objekt "Hallwilersee" (Nr. 1'303) eingezeichneten Perimeter und damit durch das Bundesrecht bestimmt, auch wenn die Kantone innerhalb der gegebenen Ungenauigkeit einen gewissen Beurteilungsspielraum in der parzellengenauen Festlegung des Perimeters haben (vgl. dazu BGE 146 II 347, Erw. 5.1; 127 II 184, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_551/2020 vom 5. Juli 2021, Erw. 3.1). Im Unterschied zur Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Flachmoorverordnung;