telmöglichkeit für die (von Nutzungseinschränkungen) betroffenen Grundeigentümer. Die damalige Rechtsmittelmöglichkeit deckt sich mit derjenigen, die heute gegen Nutzungspläne vorgesehen ist. Von einem Demokratiedefizit bzw. davon, dass die Dekretsform verwendet worden wäre, um das Gesetz – und damit das Referendum – zu "verkürzen" (vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt am Main 1986, § 78 N 27), kann insofern beim Hallwilerseeschutzdekret nicht gesprochen werden. Vielmehr konnte mit der Dekretsform dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einfacher und gezielter auf veränderte Verhältnisse und gewandelte Bedürfnisse