Eine geographische Eingrenzung der einzelnen per Dekret geschützten Gebiete auf Gesetzesebene war schon deshalb entbehrlich, weil die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung, darunter der betroffenen Grundeigentümer, beim Erlass der Schutzdekrete, namentlich des Hallwilerseeschutzdekrets auch auf diese Weise (sogar noch unmittelbarer) gewahrt wurden. Der dazugehörige Schutzplan, aus welchem sich die geographische Ausdehnung des Schutzgebiets, einschliesslich der einzelnen Zonen (Wasserzone, Reservatszone, Sperrzone, Schutzzone, Spezialzone "Schloss Hallwyl", Spezialzone), ergibt, wurde öffentlich aufgelegt, mit Einräumung der Rechtsmit-