Damit regelte § 159 Abs. 2 aBauG speziell im Bereich von Schutzdekreten die Grundzüge der "delegierten" Materie, indem er sich zum Zweck der Schutzdekrete (Schutz der Landschaft, von Natur und Heimat, von Naturdenkmälern, Aussichtspunkten, Altertümern, geschichtlichen und kunstgeschichtlichen Denkmälern mit ihrer Umgebung, von Bodenfunden, von seltenen Pflanzen und Tieren), zu deren Gegenstand (schutzbedürftige und schützenswerte Landschaften, Naturdenkmäler etc.) sowie zum Umfang der übertragenen Regelungsbefugnisse (insb. Festlegung von Baubeschränkungen und Bauverboten) äusserte (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX