4.2. Dieser Haltung der Beschwerdeführerin ist in verschiedener Hinsicht zu widersprechen. § 159 Abs. 2 aBauG (AGS Band 8, S. 174) wies den folgenden Wortlaut auf: Der Grosse Rat erlässt Vorschriften zum Schutze der Landschaft, von Natur und Heimat, von Naturdenkmälern, Aussichtspunkten, Altertümern, geschichtlichen und kunstgeschichtlichen Denkmälern mit ihrer Umgebung, von Bodenfunden, von seltenen Pflanzen und Tieren sowie über die Anlage und das Auffüllen von Kiesgruben und dergleichen. Die Vorschriften können Baubeschränkungen, Bau- und andere Verbote, Pflichten und Strafnormen enthalten.