Die Unterschutzstellung eines gesamten Landschaftsstrichs überschreite den Zweck des Dekrets als bloss ausführende Normierung. Eine solche müsste zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden. Sie habe Einfluss auf einen grossen Adressatenkreis und greife in Grundrechtspositionen ein. Durch die Regelung in einem formellen Gesetz wäre zudem die Akzeptanz seitens der Rechtsgemeinschaft erhöht. In diesem Sinne erwiesen sich die in den §§ 6 und 12 Hallwilerseeschutzdekret enthaltenen Bauverbote und Einschränkungen als verfassungs- und gesetzeswidrig.