Zwar habe § 159 Abs. 2 aBauG (in der Fassung vom 2. Februar 1971) den Grossen Rat dazu ermächtigt, Vorschriften zum Schutze der Landschaft, von Natur und Heimat etc. zu erlassen, welche Baubeschränkungen, Bauund andere Verbote, Pflichten und Strafnormen enthalten könnten. Diese Bestimmung sei jedoch nicht hinreichend konkret als gesetzliche Grundlage für das Hallwilerseeschutzdekret. Um als solche gelten zu können, wäre erforderlich gewesen, dass § 159 Abs. 2 aBauG die zu schützenden Landschaften, inklusive Hallwilerseelandschaft, explizit erwähnt hätte. Die Unterschutzstellung eines gesamten Landschaftsstrichs überschreite den Zweck des Dekrets als bloss ausführende Normierung.