78 Abs. 2 KV). Ein Dekret müsse den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung respektieren und habe sich auf den Gegenstand des Gesetzes und dessen Ausführung zu beschränken. Anhaltspunkte für die Bestimmung des unbestimmten Begriffs der Ausführung böten die dem Verordnungsrecht entliehenen Hilfsbegriffe wie sekundäre Normierung, Bereitstellung zur Vollziehung vorangestellten Rechts, Vervollständigung und Abschliessung von Rechtsgehalt, der im Gesetz aufgenommen ist. Das Dekret dürfe verfassungsrechtlich gesehen nur zurückhaltend eingesetzt werden und keinesfalls dazu dienen, das Gesetz und damit auch das Referendum zu verkürzen.