4. 4.1. Nach der schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Meinung der Beschwerdeführerin überschreitet der Regelungsgegenstand des Hallwilerseeschutzdekrets den Rahmen dessen, was der Grosse Rat per Dekret beschliessen darf. Gemäss § 78 Abs. 1 KV erlasse der Grosse Rat alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegten, in Gesetzesform. Dekrete, die keiner Volksabstimmung unterliegen, seien für ausführende Bestimmungen vorgesehen, zu denen ein Gesetz ausdrücklich ermächtige (Art. 78 Abs. 2 KV).