5.1 hinten). Vorab gilt es auf Rüge der Beschwerdeführerin hin zu prüfen, ob dem Hallwilerseeschutzdekret respektive dessen §§ 6 und 12 mangels Verfassungs- und Gesetzeskonformität die Anwendung zu versagen ist (vgl. § 95 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000] sowie § 2 Abs. 2 VRPG).