22 Abs. 2 lit. a RPG zugänglich. Es käme dafür höchstens eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG in Betracht, wobei sich die Beschwerdeführerin auf die in Art. 24c RPG verankerte erweiterte Besitzstandsgarantie (für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone) beruft. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist diese Bestimmung hier jedoch nicht anwendbar, weil ihr § 12 Hallwilerseeschutzdekret mit der darin enger gefassten Besitzstandsgarantie vorgeht (siehe dazu Erw. 5.1 hinten).