3. Dass diese Objekte und die weiteren streitigen Gartengestaltungselemente (diverse [Sitz-]Plätze [mit Tischen und Stühlen] und Kieswege mit Rasensteineinfassungen, Steingarten beim Holzzaun, Feuerstelle, Terrassierungen mit Stützmauern, Treppen, Granitstelen) in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Art. 34 ff.) in der RPV sind und als nicht landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zudem vom Bauverbot nach § 6 Abs. 2 Hallwilerseeschutzdekret erfasst werden, steht ausser Frage. Infolgedessen sind diese zonenfremden Bauten und Anlagen zumindest keiner ordentlichen Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.