296 [Vor- und Rückseite]) und der gewollten Komposition mit weiteren Gartengestaltungselementen erheblich. Der Holzunterstand gehört zu einem Sitzplatz mit Steintisch und Stühlen, die Sitzbank zu einem dafür kreierten Sitzplatz und zwei Pflanzentrögen aus gleichem Material in gleicher Farbe. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin, die Bank sei losgelöst vom Kiesplatz, auf dem sie steht, zu betrachten, ist daher abzulehnen. Sitzplatz, Sitzbank und Pflanzentröge bilden eine gestalterische und funktionelle Einheit.