Etwas weniger eindeutig fällt die Beurteilung beim Krug (Amphore; Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 11] sowie act. 288 [Foto 12]) aus, der nicht fest im Erdboden verankert ist und lediglich aufgrund seines Gewichts nicht bewegt werden kann. Es rechtfertigt sich aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Angaben der Beschwerdeführerin beim Augenschein des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 20. August 2020 (Vorakten, act. 295) allerdings, von einer ortsfesten Verwendung über einen längeren Zeitraum auszugehen. Mit einer Höhe von 0,94 m und einem Durchmesser von 0,6 m ist der Krug zwar nicht besonders gross.