Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, es handle sich um eine mobile Anlage. Im Haus der Beschwerdeführerin ein- und ausgehende Kinder würden sich zweifelsohne auch mit einer solchen begnügen und könnten auf das landschaftsgestalterische Element der bestehenden Anlage - 10 - verzichten. In einem Gebiet, wo grundsätzlich von Terrainveränderungen und eine künstliche Umgestaltung der natürlichen Landschaft abzusehen ist, verändert ein fest installierter Sandkasten mit einer Länge von 1,9 m und einer Breite von 1,3 m den Raum erheblich, weshalb dessen Baubewilligungspflicht zu bestätigen ist.