Den Sandkasten auf der Nordwestseite des Wohnhauses (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 5] sowie act. 290 [Foto 5]) hat die Vorinstanz zu Recht als nicht handelsübliches und nicht mit wenigen Handgriffen demontierbares Modell eingestuft. Die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Ob der Kasten nun in den Boden eingegraben wurde oder sich im Laufe der Zeit selber gesetzt hat (letzteres erscheint angesichts einer Zeitspanne von maximal 16 Jahren Bestand [seit Erwerb des Grundstücks durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2005] wenig wahrscheinlich), ist irrelevant.