Daran ändert auch die Nähe zur Wohnhausfassade nichts; denn auch Veränderungen an der Wohnhausfassade unterliegen der Baubewilligungspflicht. Nicht geteilt werden kann die Einschätzung der Beschwerdeführerin, der Brunnen sei optisch kaum wahrnehmbar, besteht doch sein Zweck gerade darin, die Umgebung des Wohnhauses zu verzieren.