Eine auf Dauer angelegte und in fester Beziehung zum Erdboden stehende Baute oder Anlage diesen Ausmasses, ob sie nun als "stattlich" bezeichnet werden kann oder nicht, verändert den Raum in einem grundsätzlich von (nicht landwirtschaftlichen) Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen freizuhaltenden Schutzgebiet (vgl. § 6 Abs. 2 Hallwilderseeschutzdekret) erheblich. Daran ändert auch die Nähe zur Wohnhausfassade nichts; denn auch Veränderungen an der Wohnhausfassade unterliegen der Baubewilligungspflicht.