Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ist der Brunnen (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 6] sowie act. 290 [Foto 6]) aus Sandstein gefertigt, verfügt über einen Wasseranschluss und weist eine Länge von 2,65 m, eine Tiefe von 0,85 m und eine Höhe von 0,5 m auf. Eine auf Dauer angelegte und in fester Beziehung zum Erdboden stehende Baute oder Anlage diesen Ausmasses, ob sie nun als "stattlich" bezeichnet werden kann oder nicht, verändert den Raum in einem grundsätzlich von (nicht landwirtschaftlichen) Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen freizuhaltenden Schutzgebiet (vgl. § 6 Abs. 2 Hallwilderseeschutzdekret) erheblich.