Vielmehr verdient die Auffassung der Vorinstanz Zustimmung, wonach die in Frage stehenden Objekte fest mit dem Boden verbunden seien oder zumindest ortsfest verwendet würden und aufgrund ihrer Ausmasse, Konstruktion und/oder prominenten Erscheinung geeignet seien, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Eignung eines Objekts, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, je nachdem, ob sich das Objekt inner- oder ausserhalb des Baugebiets oder sogar in einer Schutzzone oder einem Schutzgebiet mit grundsätzlichem Bauverbot befindet, anders beurteilt werden muss.