Ansonsten kann jedoch der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Vielmehr verdient die Auffassung der Vorinstanz Zustimmung, wonach die in Frage stehenden Objekte fest mit dem Boden verbunden seien oder zumindest ortsfest verwendet würden und aufgrund ihrer Ausmasse, Konstruktion und/oder prominenten Erscheinung geeignet seien, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen.