nicht in jedem Fall angezeigt ist. Sie rechtfertigt sich nur dann, wenn zwischen einzelnen Objekten ein bautechnischer, gestalterischer oder funktionaler Zusammenhang besteht. Ist kein solcher gegeben, sind die Auswirkungen von einzelnen Objekten auf Raum und Umwelt je für sich zu betrachten, mithin separat zu beurteilen. Ansonsten kann jedoch der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.