2.2. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht (anders als etwa bei der Beurteilung der Identität oder Wesensgleichheit mit dem Vorzustand nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]) eine gesamthafte Betrachtung verschiedener Objekte -9-