Der streitbetroffene Brunnen sei zwar auf Dauer angelegt, jedoch praktisch nicht wahrnehmbar und verändere damit den Raum nicht erheblich. Aufgrund seiner Ausmasse könne er kaum als "stattlich" qualifiziert werden. Er erscheine aufgrund der Nähe zur Wohnhausfassade als Teil derselben. Für die Beschwerdeführerin sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb ein einfacher, handelsüblicher Sandkasten der Baubewilligungspflicht unterstellt werde. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei für den Sandkasten keine Vertiefung ausgegraben worden, vielmehr habe er sich gesetzt und erscheine lediglich eingegraben. Daraus eine feste Verbindung mit dem Boden herzuleiten, gehe fehl.