Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 259). Für Fahrnisbauten bejahe das Bundesgericht eine Bewilligungspflicht, sofern sie über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet würden.