Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstrecke sich die Bewilligungspflicht, die im kantonalen Recht (§ 6 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) nicht ausgedehnt werde, auf "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die -8-