2. 2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – weiterhin die Auffassung, dass bestimmte Objekte der Gartengestaltung nicht der Baubewilligungspflicht unterlägen. Es handelt sich dabei um den Sandkasten auf der Nordwestseite des Wohnhauses (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 5] sowie act. 290 [Foto 5]), den Brunnen auf der Südwestseite (beim Windfang; Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 6] sowie act. 290 [Foto 6]), den Krug bzw. die Amphore auf der Südwestseite (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 11] sowie act. 288 [Foto 12]), den Holzunterstand auf der Südwestseite (Vorakten, act.