Nicht mehr im Streit liegt dagegen die Bewilligungsfähigkeit des Fassadenneuanstrichs am Wohnhaus. Insoweit beantragt die Beschwerdeführerin keine Abänderung des Teilentscheids 2 der Abteilung für Baubewilligungen dahingehend, dass dafür die Zustimmung zu erteilen sei, und akzeptiert damit, dass lediglich auf den Rückbau bzw. eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wird. Zwar lässt die Beschwerdeführerin auf S. 27, Ziff. 3.6, der Beschwerde ausführen, der Farbton sei bewilligungsfähig. Ein dazugehöriger Antrag auf Bewilligung des Farbtons bzw. des Fassadenneuanstrichs fehlt jedoch, worauf die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu behaften ist.