II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Bewilligungspflicht, die Bewilligungsfähigkeit und der von der Vorinstanz bestätigte Rückbau diverser Objekte der Gartengestaltung. Diese Objekte befinden sich rund um das Wohnhaus der Beschwerdeführerin (Gebäude Nr. ZZZ) auf der Parzelle Nr. XXX der Gemeinde B., die – wie erwähnt – in der Landwirtschaftszone, im Schutzgebiet (und dort in der Schutzzone) des Hallwilerseeschutzdekrets und im Perimeter des im BLN verzeichneten Objekts "Hallwilersee" (Nr. 1'303) liegt.