3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2021; Duplik der Abteilung für Baubewilligungen vom 29. Oktober 2021) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Neu stellte die Beschwerdeführerin die prozessualen Anträge, der Regierungsrat, eventuell die Abteilung für Baubewilligungen seien zu verpflichten, sämtliche Baugesuchsunterlagen über sämtliche baulichen Tätigkeiten auf der Parzelle Nr. YYY D. zu edieren. Ausserdem sei auf dieser Liegenschaft ein Augenschein durchzuführen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 13. Dezember 2021 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: