Feuerstelle (westlich), der Terrassierung mit Stützmauern (westlich), des Sitzplatzes auf Kiesboden mit Stützmauer und zwei Treppenstufen aus Granitpflastersteinen (westlich), der zwei Sitzplätze auf Kiesgrund (südlich) und der Treppe auf Kiesgrund mit Granitplatten (südlich) wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet. Sie geniessen keinen Besitzstandsschutz. 4. [entfällt] 3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Gemeinderat B. und dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat seien auf die Staatskasse zu nehmen.