2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 813.90, insgesamt Fr. 4'313.90, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– hat sie noch Fr. 1'313.90 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 12. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: -4-