Dieser zweite Teilentscheid wurde A. mit der Teilbaubewilligung des Gemeinderats B. vom 25. November 2019 eröffnet, unter Hinweis darauf, dass der Teilentscheid integrierender Bestandteil dieser Teilbaubewilligung bilde (Ziff. 4) und die in Dispositiv-Ziffer 4 des Teilentscheids angeführten Bauten und Anlagen zurückzubauen seien (Ziff. 5). B. Auf Beschwerde von A. gegen die Ziff. 4 und 5 der Teilbaubewilligung des Gemeinderats B. und die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Teilentscheids 2 der Abteilung für Baubewilligungen vom 3. Januar 2020 entschied der Regierungsrat am 7. April 2021 (RRB-Nr. 2021-000424): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.