Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.170 / sr / jb (Nr. 2021-000424) Art. 125 Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Leibundgut Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A.________ führerin vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt gegen Gemeinderat B.________ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 7. April 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. XXX in B., Ortsteil C., die gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde B. und dazugehörigem Kultur- landplan vom 15. November 2012/20. Juni 2013 in der Landwirtschafts- zone liegt. Ausserdem befindet sich das Grundstück innerhalb des Schutz- gebiets des Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft vom 13. Mai 1986 (Hallwilerseeschutzdekret; SAR 787.350) und dort in einer Schutzzo- ne. Darüber hinaus wird es vom Perimeter des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) verzeichneten Objekts "Hallwiler- see" (Nr. 1'303) erfasst. 2. Im März 2018 reichte A. bei der Gemeindeverwaltung B. ein Baugesuch für die Sanierung des Garagenvorplatzes und den Ersatz des Gartenzauns ein, das zwecks Prüfung der kantonalen Belange (Zulässigkeit von Bauten ausserhalb der Bauzone) an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, weitergeleitet wurde. Bei dieser Prüfung stellte die Abteilung für Baubewilligungen fest, dass für diverse bereits errichtete Bauten und Anlagen in der Umgebung des Wohnhauses (Entwässerung und Gartengestaltung) sowie einen Fassadenneuanstrich keine kantonale Zustimmung vorlag, und forderte den Gemeinderat B. mit Schreiben vom 30. April 2018 diesbezüglich zur Einleitung eines nachträg- lichen Baubewilligungsverfahrens und Unterlagenergänzung (durch die Bauherrin) auf. 3. Der Sanierung des Garagenvorplatzes und dem Ersatz des Gartenzauns stimmte die Abteilung für Baubewilligungen mit Teilentscheid vom 11. Fe- bruar 2019 unter Auflagen zu. Dieser Teilentscheid (Teilentscheid 1) wurde der Bauherrin mit der Baubewilligung des Gemeinderats B. vom 18. Febru- ar 2019 eröffnet. 4. Hinsichtlich der Entwässerungs- und Gartengestaltungsbauten und -anla- gen und des Fassadenneuanstrichs traf die Abteilung für Baubewilligungen am 11. November 2019 den folgenden Teilentscheid (Teilentscheid 2): 1. Der Entwässerung wird zugestimmt. Die Anzahl der Steine bei der Versi- ckerungsfläche ist in untergeordnetem Ausmass zu halten. -3- 2. Im Übrigen wird das Baugesuch abgewiesen. 3. Auf die Beseitigung des Vorplatzes zum Hauseingang, des Brunnens und des Fassadenneuanstrichs wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet. Sie geniessen keinen Besitzstand. 4. Der gedeckte Sitzplatz mit Fundament, der Sandkasten, der Sitzplatz mit Tisch und Stühlen auf Kiesgrund, der Holzunterstand, die diversen Kies- wege mit Einfassungen aus Granitpflastersteinen, der Steingarten mit Kie- selweg beim Holzzaun, der Sitzplatz türkis, der Krug, die Feuerstelle, die Terrassierungen mit Stützmauern, der Sitzplatz auf Kiesboden mit Stütz- mauern und zwei Treppenstufen aus Granitpflastersteinen, die zwei Sitz- plätze auf Kiesgrund sowie Treppe aus Kiesgrund mit Granitplatten sind innert einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids zu- rückzubauen. Dieser zweite Teilentscheid wurde A. mit der Teilbaubewilligung des Ge- meinderats B. vom 25. November 2019 eröffnet, unter Hinweis darauf, dass der Teilentscheid integrierender Bestandteil dieser Teilbaubewilligung bilde (Ziff. 4) und die in Dispositiv-Ziffer 4 des Teilentscheids angeführten Bauten und Anlagen zurückzubauen seien (Ziff. 5). B. Auf Beschwerde von A. gegen die Ziff. 4 und 5 der Teilbaubewilligung des Gemeinderats B. und die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Teilentscheids 2 der Abteilung für Baubewilligungen vom 3. Januar 2020 entschied der Re- gierungsrat am 7. April 2021 (RRB-Nr. 2021-000424): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 813.90, insgesamt Fr. 4'313.90, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– hat sie noch Fr. 1'313.90 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 12. Mai 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: -4- 1. Der Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2021 (RRB-Nr. 2021-000424) sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Ziff. 4. und 5. des Entscheids des Gemeinderats B. vom 25.11.2019 (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 25.11.2019) sowie die Ziff. 2., 3. und 4. der Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 11.11.2019 (BVUAFB.18.574) werden aufgehoben. 2. Die Ziff. 4. und 5. des Entscheids des Gemeinderats B. vom 25.11.2019 (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 25.11.2019) sowie die Ziff. 2., 3. und 4. der Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 11.11.2019 (BVUAFB.18.574) werden wie folgt neu gefasst: A. Entscheid des Gemeinderats B. 4. [neu] Übergeordnete Auflagen Zu Bestandteilen dieser Baubewilligung werden die Bestimmungen gemäss lit. B nachstehend erklärt. 5. [entfällt] B. Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abtei- lung für Baubewilligungen 2. [neu] Es wird festgestellt, dass der Sandkasten (nördlich), der Brunnen (westlich), der Krug (westlich), der Holzunterstand (westlich) und der Sitzplatz türkis (westlich) nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt. 3. [neu] Dem Vorplatz zum Hauseingang, den Granitstelen (mehrere Standor- te), dem gedeckten Sitzplatz (nördlich), der Entwässerung (nördlich und westlich [nicht angefochten]), dem Sitzplatz mit Tisch und Stühlen auf Kiesgrund (westlich), diversen Kieswegen mit Raseneinfassun- gen aus Granitpflastersteinen (westlich), dem Steingarten mit Kiesel- weg beim Holzzaun (westlich), der Feuerstelle (westlich), der Terras- sierung mit Stützmauern (westlich), dem Sitzplatz auf Kiesboden mit Stützmauer und zwei Treppenstufen aus Granitpflastersteinen (west- lich), zwei Sitzplätzen auf Kiesgrund (südlich) und der Treppe auf Kiesgrund mit Granitplatten (südlich) wird zugestimmt. 4. [entfällt] 2. Eventualiter Der Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2021 (RRB-Nr. 2021-000424) sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Ziff. 4. und 5. des Entscheids des Gemeinderats B. vom 25.11.2019 (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 25.11.2019) -5- sowie die Ziff. 2., 3. und 4. der Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 11.11.2019 (BVUAFB.18.574) werden wie folgt neu gefasst: A. Entscheid des Gemeinderats B. 4. [neu] Übergeordnete Auflagen Zu Bestandteilen dieser Baubewilligung werden die Bestimmungen gemäss lit. B nachstehend erklärt. 5. [entfällt] B. Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen 3. Auf die Beseitigung des Vorplatzes zum Hauseingang [nicht an- gefochten], der Granitstelen (mehrere Standorte), des gedeckten Sitzplatzes (nördlich), des Sandkastens (nördlich), des Brunnens (westlich) [nicht angefochten], des Fassadenneuanstrichs [nicht angefochten], des Sitzplatzes mit Tisch und Stühlen auf Kies- grund (westlich), des Holzunterstands (westlich), der diversen Kieswege mit Raseneinfassungen aus Granitpflastersteinen (westlich), des Steingartens mit Kieselweg beim Holzzaun (west- lich), des Sitzplatzes türkis (westlich), des Kruges (westlich), der Feuerstelle (westlich), der Terrassierung mit Stützmauern (west- lich), des Sitzplatzes auf Kiesboden mit Stützmauer und zwei Treppenstufen aus Granitpflastersteinen (westlich), der zwei Sitzplätze auf Kiesgrund (südlich) und der Treppe auf Kiesgrund mit Granitplatten (südlich) wird aus Gründen der Verhältnismäs- sigkeit verzichtet. Sie geniessen keinen Besitzstandsschutz. 4. [entfällt] 3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Gemeinderat B. und dem Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführerin sei für die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau eine angemessene Parteient- schädigung (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. 4.2. Der Beschwerdeführerin sei für die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. -6- 2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 beantragte die Abteilung für Baubewilligungen im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Der Gemeinderat B. verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2021 auf eine Stellungnahme. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik der Beschwerdeführerin vom 1. Okto- ber 2021; Duplik der Abteilung für Baubewilligungen vom 29. Oktober 2021) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Neu stellte die Beschwerdeführerin die prozessualen Anträge, der Regierungsrat, even- tuell die Abteilung für Baubewilligungen seien zu verpflichten, sämtliche Baugesuchsunterlagen über sämtliche baulichen Tätigkeiten auf der Par- zelle Nr. YYY D. zu edieren. Ausserdem sei auf dieser Liegenschaft ein Augenschein durchzuführen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 13. Dezember 2021 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene regierungsrätliche Entscheid ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- -7- schliesslich Ermessensunter- und -überschreitung sowie Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Bewilligungs- pflicht, die Bewilligungsfähigkeit und der von der Vorinstanz bestätigte Rückbau diverser Objekte der Gartengestaltung. Diese Objekte befinden sich rund um das Wohnhaus der Beschwerdeführerin (Gebäude Nr. ZZZ) auf der Parzelle Nr. XXX der Gemeinde B., die – wie erwähnt – in der Landwirtschaftszone, im Schutzgebiet (und dort in der Schutzzone) des Hallwilerseeschutzdekrets und im Perimeter des im BLN verzeichneten Objekts "Hallwilersee" (Nr. 1'303) liegt. Nicht mehr im Streit liegt dagegen die Bewilligungsfähigkeit des Fassaden- neuanstrichs am Wohnhaus. Insoweit beantragt die Beschwerdeführerin keine Abänderung des Teilentscheids 2 der Abteilung für Baubewilligungen dahingehend, dass dafür die Zustimmung zu erteilen sei, und akzeptiert damit, dass lediglich auf den Rückbau bzw. eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wird. Zwar lässt die Beschwerdeführe- rin auf S. 27, Ziff. 3.6, der Beschwerde ausführen, der Farbton sei bewilli- gungsfähig. Ein dazugehöriger Antrag auf Bewilligung des Farbtons bzw. des Fassadenneuanstrichs fehlt jedoch, worauf die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu behaften ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – weiterhin die Auffassung, dass bestimmte Objekte der Gartengestaltung nicht der Baubewilligungspflicht unterlägen. Es handelt sich dabei um den Sandkasten auf der Nordwestseite des Wohnhauses (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 5] sowie act. 290 [Foto 5]), den Brunnen auf der Südwest- seite (beim Windfang; Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 6] sowie act. 290 [Foto 6]), den Krug bzw. die Amphore auf der Südwestseite (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 11] sowie act. 288 [Foto 12]), den Holzunterstand auf der Südwestseite (Vorakten, act. 290 [Foto 8]) und den Sitzplatz "türkis" auf der Südwestseite (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 10] sowie act. 288 [Foto 11]). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstrecke sich die Bewilligungspflicht, die im kantonalen Recht (§ 6 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) nicht ausgedehnt wer- de, auf "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtun- gen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die -8- Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 259). Für Fahrnisbauten bejahe das Bundesgericht eine Bewilligungspflicht, sofern sie über nicht unerheb- liche Zeiträume ortsfest verwendet würden. Der streitbetroffene Brunnen sei zwar auf Dauer angelegt, jedoch praktisch nicht wahrnehmbar und verändere damit den Raum nicht erheblich. Auf- grund seiner Ausmasse könne er kaum als "stattlich" qualifiziert werden. Er erscheine aufgrund der Nähe zur Wohnhausfassade als Teil derselben. Für die Beschwerdeführerin sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb ein ein- facher, handelsüblicher Sandkasten der Baubewilligungspflicht unterstellt werde. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei für den Sandkasten keine Vertiefung ausgegraben worden, vielmehr habe er sich gesetzt und erscheine lediglich eingegraben. Daraus eine feste Verbindung mit dem Boden herzuleiten, gehe fehl. Auch aus dem im Boden eingelassenen Randstein ergebe sich keine solche. Ein Sandkasten gehöre zu jedem Haus, in welchem Kinder ein und ausgingen, was auch für Wohnhäuser ausserhalb des Baugebiets gelte. Alles andere sei Haarspalterei und wider- spreche den Bedürfnissen des tatsächlichen Lebens. Für die Amphore gelte dasselbe wie für den Brunnen. Sie sei zu klein, um den Raum erheb- lich zu verändern. Nicht alles, was optisch nicht gefalle, sei bewilligungs- pflichtig. Der Holzunterstand sei weder ortsfest noch immobil. Die vorin- stanzlichen Ausführungen zu dessen Materialisierung ("massive, zusätzlich mit einer dicken, schweren Steinplatte bedeckte Eisenkonstruktion") wirk- ten übertrieben bzw. träfen, was die Deckplatte anbelange, die aus Holz sei, nicht zu. Auch der Holzunterstand verändere den Raum nicht erheblich. Die Sitzbank "türkis" sei losgelöst vom Untergrund (Sitzplatz), auf dem sie stehe, zu beurteilen. Eine Verknüpfung der beiden Objekte sei unzulässig. Die Vorinstanz habe eine feste Verbindung zum Boden verneint. Tatsäch- lich könne die Bank aufgrund ihres nicht übermässigen Gewichts verscho- ben werden. Dass die Beschwerdeführerin die Bank nicht jedes Jahr ein- wintere, ändere daran nichts. Weder für sich noch gesamtheitlich betrachtet vermöchten der Brunnen, der Sandkasten, die Amphore, der Holzunter- stand und der Sitzplatz "türkis" einen erheblichen Einfluss auf den Raum zu generieren. Ohnehin sei es unzulässig, diese Gartengestaltungsele- mente einer gesamthaften Betrachtung zu unterziehen. Dafür gebe es kei- ne gesetzliche Grundlage. Die Elemente seien bewilligungsfrei zu tolerie- ren. 2.2. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht (anders als etwa bei der Beurteilung der Identität oder Wesensgleichheit mit dem Vorzustand nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]) eine gesamthafte Betrachtung verschiedener Objekte -9- nicht in jedem Fall angezeigt ist. Sie rechtfertigt sich nur dann, wenn zwi- schen einzelnen Objekten ein bautechnischer, gestalterischer oder funktio- naler Zusammenhang besteht. Ist kein solcher gegeben, sind die Auswir- kungen von einzelnen Objekten auf Raum und Umwelt je für sich zu be- trachten, mithin separat zu beurteilen. Ansonsten kann jedoch der Argu- mentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Vielmehr verdient die Auffassung der Vorinstanz Zustimmung, wonach die in Frage stehen- den Objekte fest mit dem Boden verbunden seien oder zumindest ortsfest verwendet würden und aufgrund ihrer Ausmasse, Konstruktion und/oder prominenten Erscheinung geeignet seien, die Vorstellung über die Nut- zungsordnung zu beeinflussen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Eignung eines Objekts, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, je nachdem, ob sich das Objekt inner- oder ausserhalb des Baugebiets oder sogar in einer Schutzzone oder einem Schutzgebiet mit grundsätzlichem Bauverbot befindet, anders beurteilt werden muss. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ist der Brunnen (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 6] sowie act. 290 [Foto 6]) aus Sandstein gefertigt, verfügt über einen Wasseranschluss und weist eine Länge von 2,65 m, eine Tiefe von 0,85 m und eine Höhe von 0,5 m auf. Eine auf Dauer angelegte und in fester Beziehung zum Erdboden stehende Baute oder Anlage diesen Ausmasses, ob sie nun als "stattlich" bezeichnet werden kann oder nicht, verändert den Raum in einem grundsätzlich von (nicht landwirtschaftlichen) Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderun- gen freizuhaltenden Schutzgebiet (vgl. § 6 Abs. 2 Hallwilderseeschutzde- kret) erheblich. Daran ändert auch die Nähe zur Wohnhausfassade nichts; denn auch Veränderungen an der Wohnhausfassade unterliegen der Bau- bewilligungspflicht. Nicht geteilt werden kann die Einschätzung der Be- schwerdeführerin, der Brunnen sei optisch kaum wahrnehmbar, besteht doch sein Zweck gerade darin, die Umgebung des Wohnhauses zu verzie- ren. Den Sandkasten auf der Nordwestseite des Wohnhauses (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 5] sowie act. 290 [Foto 5]) hat die Vorinstanz zu Recht als nicht handelsübliches und nicht mit wenigen Handgriffen demon- tierbares Modell eingestuft. Die gegenteilige Darstellung der Beschwerde- führerin verfängt nicht. Ob der Kasten nun in den Boden eingegraben wur- de oder sich im Laufe der Zeit selber gesetzt hat (letzteres erscheint ange- sichts einer Zeitspanne von maximal 16 Jahren Bestand [seit Erwerb des Grundstücks durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2005] wenig wahr- scheinlich), ist irrelevant. Allein die Einfassung des Sandkastens mit Rand- steinen sorgt für eine feste Beziehung dieser Anlage zum Erdboden. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, es handle sich um eine mobile Anlage. Im Haus der Beschwerdeführerin ein- und ausgehende Kin- der würden sich zweifelsohne auch mit einer solchen begnügen und könn- ten auf das landschaftsgestalterische Element der bestehenden Anlage - 10 - verzichten. In einem Gebiet, wo grundsätzlich von Terrainveränderungen und eine künstliche Umgestaltung der natürlichen Landschaft abzusehen ist, verändert ein fest installierter Sandkasten mit einer Länge von 1,9 m und einer Breite von 1,3 m den Raum erheblich, weshalb dessen Baubewil- ligungspflicht zu bestätigen ist. Etwas weniger eindeutig fällt die Beurteilung beim Krug (Amphore; Vorak- ten, act. 206 [Beilage 5, Foto 11] sowie act. 288 [Foto 12]) aus, der nicht fest im Erdboden verankert ist und lediglich aufgrund seines Gewichts nicht bewegt werden kann. Es rechtfertigt sich aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Angaben der Beschwerdeführerin beim Augenschein des Rechts- diensts des Regierungsrats vom 20. August 2020 (Vorakten, act. 295) allerdings, von einer ortsfesten Verwendung über einen längeren Zeitraum auszugehen. Mit einer Höhe von 0,94 m und einem Durchmesser von 0,6 m ist der Krug zwar nicht besonders gross. Dennoch handelt es sich unabhän- gig davon, ob er gefällt oder nicht, um eine – im neutralen Sinne ausge- drückte – optisch auffällige Erscheinung mit Auswirkungen auf das Erschei- nungsbild der Umgebung des Wohnhauses. Es ist daher vertretbar, auch den Krug der Baubewilligungspflicht zu unterstellen. Dasselbe gilt im Wesentlichen für den Holzunterstand (Vorakten, act. 290 [Foto 8]) und die Sitzbank "türkis" (Vorakten, act. 206 [Beilage 5, Foto 10] sowie act. 288 [Foto 11]), für die eigens ein Kiesplatz angelegt wurde. Bei- de Objekte werden seit geraumer Zeit ortsfest verwendet (Vorakten, act. 296 [Vor- und Rückseite]), was auch mit ihrem Gewicht und ihrer Sper- rigkeit zusammenhängen dürfte. Und auch sie verändern den Raum auf- grund ihrer Ausmasse (der Holzunterstand misst 1,5 m x 0,8 m x 0,35 m, die Sitzbank 1,97 m x 1,3 m x 0,7 m; vgl. Vorakten, act. 296 [Vor- und Rück- seite]) und der gewollten Komposition mit weiteren Gartengestaltungsele- menten erheblich. Der Holzunterstand gehört zu einem Sitzplatz mit Stein- tisch und Stühlen, die Sitzbank zu einem dafür kreierten Sitzplatz und zwei Pflanzentrögen aus gleichem Material in gleicher Farbe. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin, die Bank sei losgelöst vom Kiesplatz, auf dem sie steht, zu betrachten, ist daher abzulehnen. Sitzplatz, Sitzbank und Pflan- zentröge bilden eine gestalterische und funktionelle Einheit. Der Kiesplatz wäre ohne die Bank oder einer alternativen Sitzgelegenheit seiner gegen- wärtigen Funktion als Sitzplatz beraubt, die Bank könnte zwar auch ohne diesen Platz im Garten aufgestellt werden, was aber eine signifikante Kom- forteinbusse bedeuten würde. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Brun- nen, den Sandkasten, den Krug, den Holzunterstand und den Sitzplatz "türkis" (samt dazugehöriger Sitzbank) als baubewilligungspflichtig erach- tet. - 11 - 3. Dass diese Objekte und die weiteren streitigen Gartengestaltungselemente (diverse [Sitz-]Plätze [mit Tischen und Stühlen] und Kieswege mit Rasen- steineinfassungen, Steingarten beim Holzzaun, Feuerstelle, Terrassierun- gen mit Stützmauern, Treppen, Granitstelen) in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Art. 34 ff.) in der RPV sind und als nicht land- wirtschaftliche Bauten und Anlagen zudem vom Bauverbot nach § 6 Abs. 2 Hallwilerseeschutzdekret erfasst werden, steht ausser Frage. Infolgedes- sen sind diese zonenfremden Bauten und Anlagen zumindest keiner or- dentlichen Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG zugänglich. Es käme dafür höchstens eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG in Betracht, wobei sich die Beschwerdeführerin auf die in Art. 24c RPG verankerte erweiterte Besitzstandsgarantie (für zonenwidrige Bauten aus- serhalb der Bauzone) beruft. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist diese Bestimmung hier jedoch nicht anwendbar, weil ihr § 12 Hallwilersee- schutzdekret mit der darin enger gefassten Besitzstandsgarantie vorgeht (siehe dazu Erw. 5.1 hinten). Vorab gilt es auf Rüge der Beschwerdeführe- rin hin zu prüfen, ob dem Hallwilerseeschutzdekret respektive dessen §§ 6 und 12 mangels Verfassungs- und Gesetzeskonformität die Anwendung zu versagen ist (vgl. § 95 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000] sowie § 2 Abs. 2 VRPG). 4. 4.1. Nach der schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Meinung der Beschwerdeführerin überschreitet der Regelungsgegenstand des Hall- wilerseeschutzdekrets den Rahmen dessen, was der Grosse Rat per De- kret beschliessen darf. Gemäss § 78 Abs. 1 KV erlasse der Grosse Rat alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegten, in Gesetzesform. Dekrete, die keiner Volksab- stimmung unterliegen, seien für ausführende Bestimmungen vorgesehen, zu denen ein Gesetz ausdrücklich ermächtige (Art. 78 Abs. 2 KV). Ein De- kret müsse den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung respektieren und habe sich auf den Gegenstand des Gesetzes und dessen Ausführung zu beschränken. Anhaltspunkte für die Bestimmung des unbestimmten Be- griffs der Ausführung böten die dem Verordnungsrecht entliehenen Hilfsbe- griffe wie sekundäre Normierung, Bereitstellung zur Vollziehung vorange- stellten Rechts, Vervollständigung und Abschliessung von Rechtsgehalt, der im Gesetz aufgenommen ist. Das Dekret dürfe verfassungsrechtlich gesehen nur zurückhaltend eingesetzt werden und keinesfalls dazu dienen, das Gesetz und damit auch das Referendum zu verkürzen. Es müsse ge- zügelt und sekundär bleiben und dürfe qualitativ und quantitativ nicht zu einer gesetzesvertretenden oder gesetzesersetzenden Form entarten. - 12 - Zwar habe § 159 Abs. 2 aBauG (in der Fassung vom 2. Februar 1971) den Grossen Rat dazu ermächtigt, Vorschriften zum Schutze der Landschaft, von Natur und Heimat etc. zu erlassen, welche Baubeschränkungen, Bau- und andere Verbote, Pflichten und Strafnormen enthalten könnten. Diese Bestimmung sei jedoch nicht hinreichend konkret als gesetzliche Grundla- ge für das Hallwilerseeschutzdekret. Um als solche gelten zu können, wäre erforderlich gewesen, dass § 159 Abs. 2 aBauG die zu schützenden Land- schaften, inklusive Hallwilerseelandschaft, explizit erwähnt hätte. Die Unterschutzstellung eines gesamten Landschaftsstrichs überschreite den Zweck des Dekrets als bloss ausführende Normierung. Eine solche müsste zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden. Sie habe Einfluss auf einen grossen Adressatenkreis und greife in Grundrechtsposi- tionen ein. Durch die Regelung in einem formellen Gesetz wäre zudem die Akzeptanz seitens der Rechtsgemeinschaft erhöht. In diesem Sinne erwie- sen sich die in den §§ 6 und 12 Hallwilerseeschutzdekret enthaltenen Bau- verbote und Einschränkungen als verfassungs- und gesetzeswidrig. 4.2. Dieser Haltung der Beschwerdeführerin ist in verschiedener Hinsicht zu wi- dersprechen. § 159 Abs. 2 aBauG (AGS Band 8, S. 174) wies den folgen- den Wortlaut auf: Der Grosse Rat erlässt Vorschriften zum Schutze der Landschaft, von Na- tur und Heimat, von Naturdenkmälern, Aussichtspunkten, Altertümern, ge- schichtlichen und kunstgeschichtlichen Denkmälern mit ihrer Umgebung, von Bodenfunden, von seltenen Pflanzen und Tieren sowie über die Anla- ge und das Auffüllen von Kiesgruben und dergleichen. Die Vorschriften können Baubeschränkungen, Bau- und andere Verbote, Pflichten und Strafnormen enthalten. Damit regelte § 159 Abs. 2 aBauG speziell im Bereich von Schutzdekreten die Grundzüge der "delegierten" Materie, indem er sich zum Zweck der Schutzdekrete (Schutz der Landschaft, von Natur und Heimat, von Natur- denkmälern, Aussichtspunkten, Altertümern, geschichtlichen und kunstge- schichtlichen Denkmälern mit ihrer Umgebung, von Bodenfunden, von sel- tenen Pflanzen und Tieren), zu deren Gegenstand (schutzbedürftige und schützenswerte Landschaften, Naturdenkmäler etc.) sowie zum Umfang der übertragenen Regelungsbefugnisse (insb. Festlegung von Baube- schränkungen und Bauverboten) äusserte (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 368). Ohnehin gelten für die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Gesetzgeber an das Parlament (nach Massgabe von § 78 Abs. 2 KV) nicht die gleichen Massstäbe wie bei einer Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an die Exekutive (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 117 ff.). - 13 - Eine geographische Eingrenzung der einzelnen per Dekret geschützten Gebiete auf Gesetzesebene war schon deshalb entbehrlich, weil die Mitwir- kungsrechte der Bevölkerung, darunter der betroffenen Grundeigentümer, beim Erlass der Schutzdekrete, namentlich des Hallwilerseeschutzdekrets auch auf diese Weise (sogar noch unmittelbarer) gewahrt wurden. Der da- zugehörige Schutzplan, aus welchem sich die geographische Ausdehnung des Schutzgebiets, einschliesslich der einzelnen Zonen (Wasserzone, Re- servatszone, Sperrzone, Schutzzone, Spezialzone "Schloss Hallwyl", Spe- zialzone), ergibt, wurde öffentlich aufgelegt, mit Einräumung der Rechtsmit- telmöglichkeit für die (von Nutzungseinschränkungen) betroffenen Grund- eigentümer. Die damalige Rechtsmittelmöglichkeit deckt sich mit derjeni- gen, die heute gegen Nutzungspläne vorgesehen ist. Von einem Demokra- tiedefizit bzw. davon, dass die Dekretsform verwendet worden wäre, um das Gesetz – und damit das Referendum – zu "verkürzen" (vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kom- mentar, Aarau und Frankfurt am Main 1986, § 78 N 27), kann insofern beim Hallwilerseeschutzdekret nicht gesprochen werden. Vielmehr konnte mit der Dekretsform dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einfacher und gezielter auf veränderte Verhältnisse und gewandelte Bedürfnisse reagiert werden kann, ohne die Mitwirkungsrechte derjenigen Adressaten, in deren Rechtsposition mit den Dekretsvorschriften eingegriffen wird, zu beschneiden. Der Schutzplan des Hallwilerseeschutzdekrets wurde denn im Laufe der Jahre auch mehrfach angepasst. Im Übrigen wird der Grenzverlauf des Schutzgebiets auch weitgehend durch den im Kartenausschnitt (Massstab 1:25'000) des Objektsblattes zum im BLN-Inventar verzeichneten Objekt "Hallwilersee" (Nr. 1'303) ein- gezeichneten Perimeter und damit durch das Bundesrecht bestimmt, auch wenn die Kantone innerhalb der gegebenen Ungenauigkeit einen gewissen Beurteilungsspielraum in der parzellengenauen Festlegung des Perimeters haben (vgl. dazu BGE 146 II 347, Erw. 5.1; 127 II 184, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_551/2020 vom 5. Juli 2021, Erw. 3.1). Im Unterschied zur Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Flachmoorverordnung; SR 451.33) stellt zwar das BLN-Inventar, soweit keine Bundesaufgabe betroffen ist, kein unmittelbar anwendbares Bundesrecht dar. Immerhin ist es bei der Richt- und Nut- zungsplanung zu berücksichtigen (Art. 8 der Verordnung über das Bundes- inventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017 [VBLN; SR 451.11]) und hat entsprechend in die nach Art. 3 RPV vorzunehmende Interessenabwägung einzufliessen (vgl. statt vieler: BGE 135 II 209, Erw. 2.1 und speziell für das BLN das Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw. 7.1). Wird vom Schutzperimeter eines BLN-Objekts abgewichen, bedarf es dafür einer speziellen Begründung unter sorgfältiger Abwägung der beteiligten Interessen. Die Parzelle Nr. XXX der Beschwerdeführerin liegt klar und deutlich innerhalb des - 14 - Schutzperimeters des BLN-Objekts "Hallwilersee", womit ein Nichteinbe- zug in das Schutzgebiet des Hallwilerseeschutzdekrets kaum zu vertreten und nur unter besonderen Voraussetzungen überhaupt möglich (gewesen) wäre. Nach den heute geltenden Bestimmungen des BauG (§ 10) würde zum Schutz eines Gebiets von kantonalem oder regionalem Interesse wie die Landschaft um den Hallwilersee ein kantonaler Nutzungsplan erlassen. Vom Inhalt her entspricht das Hallwilerseeschutzdekret einem Nutzungs- plan, der mittels planerischen Festsetzungen und den dazugehörigen Nut- zungsvorschriften parzellenscharf regelt, wo welche Nutzungen zulässig sind (siehe MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 10 N 27, der das Hallwilerseeschutzdekret als kantonalen Nutzungsplan einstuft; vgl. auch das Urteil des Bundesge- richts 1C_551/2020 vom 5. Juli 2021, Erw. 3.2). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung werden Nutzungspläne prozessual wie Verfügungen behandelt. Sie müssen bei Erlass angefochten werden, ansonsten sie grundsätzlich bestandeskräftig werden und im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise (akzessorisch) überprüft werden können. Aus- nahmsweise ist die vorfrageweise Überprüfung eines Nutzungsplans zu- lässig, so wenn sich die Betroffenen bei Planerlass noch nicht über die ih- nen auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnten, sie (oder ihre Rechtsvorgänger) im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnis- se oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte, und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehen- den Interessen der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit überwiegt (BGE 145 II 83, Erw. 5.1; 144 II 41, Erw. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_551/2020 vom 5. Juli 2021, Erw. 3.3). Diese Voraus- setzungen der auf das Hallwilerseeschutzdekret übertragbaren Rechtspre- chung sind hier nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht weder gel- tend, sie bzw. ihr Rechtsvorgänger habe gegen den öffentlich aufgelegten Schutzplan des Hallwilerseeschutzdekrets dannzumal kein Rechtsmittel ergreifen können oder dessen Tragweite sei nicht absehbar gewesen, noch beruft sie sich auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse seit Erlass des Dekrets, die eine Anpassung der §§ 6 Abs. 2 (Bauverbot für nicht landwirtschaftliche Bauten) oder 12 (minimale, nicht erweiterte Besitz- standsgarantie) gebieten oder rechtfertigen würden. So ist nicht einzuse- hen, weshalb eine intensivere landwirtschaftliche Nutzung oder ein Ausbau der Kantonsstrasse dazu geführt haben könnten, dass das Gebiet heute weniger schützenswert oder schutzbedürftig sein könnte als im Zeitpunkt des Dekreterlasses. Im Gegenteil ist die Schutzbedürftigkeit mit den seithe- rigen Beeinträchtigungen eher noch gestiegen. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation, dass sich Schutzmassnahmen weniger auf den Ist-Zustand als auf den Soll-Zustand ausrichten sollen. Mit anderen - 15 - Worten verliert das Interesse am Landschaftsschutz nicht bloss deshalb an Bedeutung, weil die Hallwilerseelandschaft heute nicht mehr so natürlich ist oder wirkt wie einstmals. Der Schutz kann auch die Wiederherstellung beeinträchtigter Güter beinhalten (vgl. ELOI JEANNERAT/PIERRE MOOR, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016., Art. 17 N 4 und 54). Somit fällt eine akzessorische Überprüfung des Hall- wilerseeschutzdekrets auf seine Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht von vornherein ausser Betracht, selbst wenn § 159 Abs. 2 aBauG keine genügende gesetzliche Grundlage für dieses Dekret dargestellt hätte (was aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft). Unter diesen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, dem Hallwilersee- schutzdekret und insbesondere dessen §§ 6 und 12 wegen (vermeintlicher) Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit die Anwendung zu versagen. 5. 5.1. Art. 27a RPG gestattet den Kantonen explizit den Erlass einschränkender Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. Gestützt darauf kann insbesondere die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG eingeschränkt werden. Diese mit der Teilrevision vom 23. März 2007 ins RPG eingefügte Bestimmung ist zwar erst seit 1. September 2007 in Kraft und einige der streitbetroffenen Bauten und Anlagen könnten schon vor diesem Datum errichtet worden sein. Das spielt allerdings deshalb keine Rolle, weil § 12 Hallwilerseeschutzdekret mit einer restriktiveren Besitz- standsgarantie als in Art. 24c RPG (in der am 1. November 2012 in Kraft getretenen Fassung vom 23. Dezember 2011) oder deren Vorgängernor- men als Schutzzonen- oder Schutzgebietsvorschrift gilt, die sich auf Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 17 RPG und § 40 BauG (vormals § 159 Abs. 2 aBauG [vom 1. Februar 1971]) stützen lässt und sich nicht in erster Linie als Vorschrift zur Einschränkung der allgemeinen Besitzstands- garantie für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone versteht. Mit den Art. 24 ff. RPG wird der Erlass von Schutzzonen- oder Schutzgebietsvor- schriften zwecks (zusätzlicher) Begrenzung der baulichen Tätigkeit in be- sonders schützenswerten Landschaften nicht grundsätzlich eingeschränkt, auch wenn ein Verbot jeglicher Bautätigkeit vor Art. 24 RPG allenfalls nicht standhalten würde (vgl. JEANNERAT/MOOR, a.a.O., Art. 17 N 12). So kann in einer von einer Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszo- ne die Erstellung von Bauten untersagt werden, selbst von solchen land- wirtschaftlicher Art (JEANNERAT/MOOR, a.a.O., Art. 17 N 79). Das Hallwiler- seeschutzdekret verbietet jedoch nicht jegliche bauliche Tätigkeit. Der Be- sitzstandschutz richtet sich somit im vorliegenden Fall nach den restriktive- ren Voraussetzungen von § 12 Hallwilerseeschutzdekret, nicht nach Art. 24c RPG oder Vorgängernormen (vgl. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.165 vom 26. Oktober 2011, Erw. II/5.2). - 16 - Nebenbei bemerkt hielt § 70 Abs. 1 aBauG in der Fassung vom 19. Januar 1993 (AGS Band 14, S. 334), der auf der Grundlage der Kompetenzzuwei- sung in Art. 24 Abs. 2 aRPG in der Fassung vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1573) die teilweise Änderung und den Wiederaufbau bestehender, zonen- widriger Bauten ausserhalb der Bauzone gewährleistete, explizit fest, dass die Nutzungsordnung für bestimmte Schutzzonen die teilweise Änderung oder den Wiederaufbau einschränken oder verbieten kann. Dieser Vorbe- halt zugunsten strengerer Schutzzonenvorschriften in (kommunalen) Nut- zungsordnungen galt selbstverständlich auch für bauliche Einschränkun- gen oder Bauverbote in kantonalen Schutzgebietserlassen wie dem Hall- wilerseeschutzdekret. 5.2. In der Schutzzone des Hallwilerseeschutzdekrets (§ 6; im Schutzplan dun- kelgelb eingefärbt) sind nur für die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens betriebsnotwendige Bauten und Anlagen zulässig. Sie sind in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen und in geeigneter Weise mit ein- heimischen Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen (Abs. 1). Unter diese Bestimmung fallen die streitgegenständlichen Gartengestaltungselemente der Beschwerdeführerin, die samt und sonders nicht der Bewirtschaftung des Bodens dienen, zweifelsohne nicht. Andere Bauten und Anlagen ein- schliesslich Terrainveränderungen und Materialabbau aller Art sind unter- sagt (Abs. 2 Satz 1). Vorbehalten bleiben standortgebundene Bauten nach Art. 24 RPG (Abs. 2 Satz 3). Bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone, die den Vorschriften dieses Dekrets widersprechen, dürfen gemäss § 12 Hallwilerseeschutzdekret unterhalten und zeitgemäss er- neuert werden. Als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hallwilerseeschutz- dekrets am 27. Juli 1986 bestehende Bauten und Anlagen sind das Wohn- haus samt Garage und Garagenvorplatz, ein Plattenweg zum Hauseingang auf der Nordostseite des Hauses, ein schmaler Plattenpfad auf der Süd- westseite des Hauses, ein Vorplatz aus Platten beim Windfang auf der Süd- westseite des Hauses und ein Holzzaun mit Betonfundament entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze einzustufen (vgl. Vorakten, act. 206 [Beilage 7] sowie act. 127, 128 und 156). Unter "Unterhalt" ist das Ersetzen oder Instandstellen mangelhafter Teile zu verstehen. Die Baute bleibt in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung, Form und Zweckbestimmung bestehen. Nicht als Unterhalt gelten Arbeiten, die das äussere Erscheinungsbild der Baute verändern wie die Neugestaltung von Fassaden oder Veränderungen von Türen und Fenstern, das Ersetzen einer Bruchsteinmauer durch eine Mauer aus Sicht- beton, der Abbruch von Innenwänden mit Neuaufbau an anderer Stelle oder das Erweitern eines Kellers (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 68 N 16 f.). "Zeitgemässe Erneuerung" ist die Aktualisierung einer Baute dergestalt, dass sie ihren bisherigen Zweck entsprechend dem herrschenden Wohn- - 17 - standard weiterhin erfüllen kann, wobei keine wesentliche Veränderung der baulichen Substanz erfolgen darf. Gemeint sind vor allem die Verbesse- rung der sanitären Einrichtungen oder Sanierungen aus Gründen des Umweltschutzes oder der Modernisierung (SOMMERHALDER FORESTIER, a.a.O., § 68 N 18 f.; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_204/2019 vom 8. April 2020, Erw. 2.5, und 1C_218/2010 vom 11. Januar 2011, Erw. 3.3). Entscheidend ist, dass es um Massnahmen geht, die das Gebäu- de vor dem vorzeitigen Verfall oder – gemessen am heutigen Wohnstan- dard – vor dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen, nicht dagegen um Vorkehrungen, durch die praktisch ein Neubau anstelle des bestehenden Baues gesetzt wird (AGVE 1992, S. 354 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.360 vom 1. März 2018, Erw. II/4.3, und WBE.2016.33 vom 5. Mai 2017, Erw. II/5.3). Bei Bauvorhaben, die keinen baulichen Bezug zu einer bestehenden, bestandesgeschützten Baute oder Anlage aufweisen, ist ohnehin von einem Neubau auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesge- richts 1C_140/2011 vom 4. Juli 2011, Erw. 5 und 5.1). Weil die meisten der streitgegenständlichen Gartengestaltungselemente neu errichtet bzw. am vorgesehenen Standort platziert wurden, kann dies- bezüglich von Anfang an nicht von Unterhaltsmassnahmen (an etwas Be- stehendem) gesprochen werden. Der Plattenweg zum Hauseingang auf der Nordostseite des Hauses, der ehemalige schmale Plattenpfad auf der Südwestseite des Hauses und der Vorplatz beim Windfang auf der Süd- westseite des Hauses wurden dermassen tiefgreifend umgestaltet, dass angesichts ihres veränderten Erscheinungsbilds nicht angenommen wer- den kann, die betreffenden Anlagen seien bloss instand gestellt worden, unter Beibehaltung ihrer äusseren Gestalt und Form. Es kann insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen in Erw. 2.4.4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Gartengestaltungselemente sprengen zudem den Rahmen einer "zeit- gemässen Erneuerung". Zur Wahrung des herrschenden Wohnstandards im Bereich der Gartennutzung braucht es weder diverse Sitzplätze (mit Tischen und Stühlen oder einer überdachten Sitzbank) und Kiesflächen samt dazugehörigem Wege- und Treppensystem noch Verbauungen und landschaftsgestaltende Gegenstände, die ohnehin nur der Zierde dienen. Die Feuerstelle und der Sandkasten sind Objekte, die rein aufgrund ihres Gebrauchszwecks durch einfachere, mobile Modelle bzw. einen mobilen Grill ersetzt werden könnten. Das im Holzunterstand untergebrachte Holz liesse sich auch problemlos im Hausinnern lagern. Stützmauern und hinter- füllte Granitstelen sind Folgen der unerlaubterweise vorgenommenen Ge- ländeterrassierungen. Sämtliche Gartengestaltungselemente sind dazu ge- dacht und bestimmt, den Wohnkomfort durch eine parkartige Gestaltung der Umgebung des Wohnhauses zu heben. Die Beschwerdeführerin wollte - 18 - damit ihren Garten nach ihren Vorstellungen verschönern und die Aufent- haltsqualität mit zahlreichen Annehmlichkeiten steigern. Mit Substanz- schutz oder Sicherung der bisherigen Verwendung hat das Ganze aller- dings nichts zu tun. Auch kann die Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden, ein naturbelassener Garten ohne die diversen in ihrem Garten vorgenommenen baulichen Eingriffe sei nicht mehr zeitgemäss nutzbar und es lasse sich darin nicht angemessen leben bzw. die Hallwiler- seelandschaft drohe durch die baulichen Einschränkungen im Hallwilersee- schutzdekret zu einem "leblosen Museum" zu verkommen. Das Interesse an hohen Grünflächenanteilen respektive an möglichst wenig gekiesten/ befestigten Flächen ist nach wie vor speziell ausserhalb der Bauzone sehr aktuell und trägt im Übrigen neben dem Landschaftsschutz auch den Be- dürfnissen der Fauna (insb. von Vögeln und Insekten) besser Rechnung als ausgedehnte Kiesflächen und Steingärten. Demnach ist keines der Gar- tengestaltungselemente von der Besitzstandsgarantie nach § 12 Hallwiler- seeschutzdekret gedeckt. 5.3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung der Gartengestaltungselemente gestützt auf Art. 24c RPG ebenfalls aus- scheiden würde. Zum einen steht einer Bewilligung das überwiegende In- teresse des Landschaftsschutzes entgegen (vgl. Art. 24c Abs. 5 RPG). Zum anderen ist das Kriterium der Identität oder Wesensgleichheit mit dem massgeblichen Vorzustand gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV nicht erfüllt. Die stark gestaltete Gartenanlage der Beschwer- deführerin stört das Landschaftsbild beträchtlich und fügt sich schlecht in die weitgehend von künstlichen Bauten freigehaltene Umgebung ein, in welcher Wiesen, Acker- und Rebbauflächen sowie freistehende Bäume und Waldstücke das Landschaftsbild dominieren. Im Vergleich nur schon zum Vorzustand im Zeitraum 1998–2007 (vgl. dazu die Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssys- tems [AGIS]) – der für den Vergleich eigentlich massgebliche Zustand am 1. Juli 1972 ist nicht dokumentiert und aktenkundig – weist die Umgebung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin heute wesentlich mehr befestig- te Flächen und künstliche Gegenstände auf als früher. Der markanteste Unterschied zum jeweiligen Vorzustand ist auf den Luftbildaufnahmen von 2009 und 2016 ersichtlich. Auch die bei den Akten liegenden Nah- und De- tailaufnahmen zeugen vom wesentlich veränderten Erscheinungsbild der Umgebung im Vergleich zum Zustand im Jahr 2005 (Vorakten, act. 127 f., 153–156, 160 f., act. 206 [Beilagen 5 und 7], 286–292). Der Schluss der Beschwerdeführerin, ihre Garten- und Umgebungsgestaltung habe keine erheblichen räumlichen Auswirkungen, trete optisch nur unwesentlich in Er- scheinung und wahre die Identität der Umgebung in den wesentlichen Zü- gen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Mit ihren Ausführun- gen, wonach sich die Hallwilerseelandschaft seit Zuweisung ihrer Liegen- - 19 - schaft zum Nichtbaugebiet komplett verändert habe, übersieht die Be- schwerdeführerin sodann, dass der Zustand ihrer Liegenschaft zu jenem Zeitpunkt (am 1. Juli 1972) im Anwendungsbereich von Art. 24c RPG den- noch der massgebliche Referenzzustand bleibt. Für die Abbildung seitheri- ger Veränderungen bietet die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG keine Grundlage, auch nicht für "Modernisierungen", die das Erscheinungs- bild der Umgebung eines Wohnhauses erheblich verändern und sich am Standard von Wohnzonengärten orientieren. Insofern ist in diesem Kontext auch irrelevant, ob und in welchem Ausmass die Hallwilerseelandschaft zwischenzeitlich an Natürlichkeit eingebüsst hat. Davon abgesehen leuch- tet nicht ein, weshalb eine Intensivierung der landwirtschaftlichen (acker- und rebbaulichen) Nutzung und ein Ausbau der Kantonsstrasse dazu füh- ren könnten, dass eine parkartige Gartengestaltung in einer Umgebung, in der es an eben solchen Elementen fehlt, weniger fremdartig wirken würde. Der neue Fassadenanstrich bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Antrag auf Abänderung des Teilentscheids 2 der Abteilung für Baubewilligungen gestellt hat (siehe schon Erw. 1 vorne). Der Fassadenanstrich fehlt in der Liste derjenigen Objekte, denen in der Neufassung des aufzuhebenden Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen zugestimmt werden soll (siehe Antrag 1, lit. B Ziff. 3). Es braucht daher nicht entschieden zu wer- den, ob der rötliche Farbton der Fassade das Landschaftsbild in gleicher oder ähnlicher Weise beeinträchtigt wie die Gartengestaltungselemente. Im Übrigen fällt der Farbtonwechsel ohnehin nicht unter die Besitzstandsga- rantie gemäss § 12 Hallwilerseeschutzdekret; es handelt sich dabei weder um eine Unterhaltsmassnahme noch um eine zeitgemässe Erneuerung. 5.4. Zu Recht gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die streitbetroffenen Gartengestaltungselemente unter keinem Titel (auch nicht nach Art. 24c RPG) nachträglich bewilligt werden können. Dasselbe würde für den neuen Fassadenanstrich in roter Farbe gelten, wenn dessen Bewilligung bean- tragt worden wäre. 6. 6.1. Die in der Replik neu vorgebrachte bzw. spezifizierte Rüge der rechtsun- gleichen Anwendung des Hallwilerseeschutzdekrets ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der Vorwurf zutreffen sollte, wogegen der Umstand spricht, dass die Abteilung für Baubewilligungen auf der Parzelle Nr. YYY D. of- fenbar keine Bauten oder Anlagen (der Gartengestaltung) bewilligt hat (vgl. Duplik, S. 2) – was der Gemeinderat D. allenfalls bewilligt hat, kann weder der Abteilung für Baubewilligungen noch dem Gemeinderat B. vorgehalten werden –, bestünde dennoch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Unrecht. - 20 - Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwen- dung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch, liberaler oder gar nicht angewendet worden. Nur wenn eine Behörde eine eigentliche rechtswidrige Praxis pflegt, d.h. in mehr als nur einigen Fällen vom Gesetz abweicht, und zudem nicht gewillt ist, die rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetz- mässigkeit und kann der Bürger gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen, gleichbehandelt, d.h. ebenfalls gesetzeswid- rig begünstigt zu werden (vgl. statt vieler: BGE 146 I 105, Erw. 5.3.1; 139 II 49, Erw. 7.1; 136 I 65, Erw. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2020 vom 16. Februar 2021, Erw. 5.2). Äussert sich eine Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwä- gungen der Rechtsmittelinstanz zu einer gesetzmässigen Praxis überge- hen (BGE 146 I 105, Erw. 5.3.1; 122 II 446, Erw. 4a; 115 Ia 81, Erw. 2). Mit lediglich einem Vergleichsfall lässt sich noch keine rechtswidrige Praxis nachweisen. Abgesehen davon deutet nichts darauf hin, dass die Abteilung für Baubewilligungen künftig daran festhalten wollte, in der Schutzzone des Hallwilerseeschutzdekrets grosszügig illegale Bauten zu tolerieren. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Herausgabe von Bauge- suchsakten zu baulichen Tätigkeiten auf der Parzelle Nr. YYY D. (die offen- bar ohnehin nicht existieren) und den auf der betreffenden Liegenschaft zur Durchführung beantragten Augenschein kann somit mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren verzichtet werden. 7. 7.1. Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zu- stand geschaffen, so kann die Herstellung des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Wie jegliches Verwaltungshandeln steht jedoch ein solcher Wiederherstel- lungsbefehl unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. Ein Wiederher- stellungsbefehl ist dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten öffentlichen Rechtsgüter den Schaden, welcher der Eigentümerin durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 136 II 359, Erw. 6; 132 II 21, Erw. 6; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020], Erw. 6.1, 1C_22/2018 vom 23. Juli 2018, Erw. 3.2, 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015, Erw. 4.3, 1C_535/2012 vom 4. September 2013, Erw. 4.2.1, 1C_179/2013 vom 15. August 2013, Erw. 5.3, 1C_397/2009 vom 26. April - 21 - 2010, Erw. 4.1, 1C_408/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 4 und 1A.169/2002 vom 29. November 2002, Erw. 2.1). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Überlegungen, insbesondere zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21, Erw. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020, Erw. 6.1, 1C_22/2018 vom 23. Juli 2018, Erw. 3.6., 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015, Erw. 4.3 und 1C_535/2012 vom 4. September 2013, Erw. 4.2.1). Nicht als gutgläubig gilt, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm erwartet werden kann, nicht hat gutgläubig sein können; dabei muss sich die Bauherrschaft auch das Wissen der bei- gezogenen Fachpersonen anrechnen lassen (BGE 132 II 21, Erw. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2018 vom 23. Juli 2018, Erw. 3.2). 7.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Verhältnismäs- sigkeit der erstinstanzlich angeordneten Wiederherstellung integral bestä- tigt, ohne diese für jedes zu beseitigende Objekt gesondert zu prüfen. Der Regierungsrat hätte für jedes einzelne Element darlegen müssen, wieso es nicht toleriert werden könne. Für die mobilen Elemente, die mit einigem Aufwand verschoben werden könnten, hätte er als mildere Massnahme ge- genüber dem Rückbau eine jahreszeitliche Betriebszeiteinschränkung (von Anfang April bis Ende Oktober) in Erwägung ziehen müssen. Auch das Ver- waltungsgericht müsse sich mit dieser Fragestellung auseinandersetzen. Weiterhin sei sie (die Beschwerdeführerin) jedoch der Auffassung, dass alle Gartengestaltungselemente zu tolerieren wären, da sie wenig markant seien und die Landschaft kaum beeinträchtigten. Aus einer gewissen Dis- tanz betrachtet seien sie nur schwerlich erkennbar. Erst bei Betretung des Grundstücks werde man ihrer gewahr. 7.3. Aufgrund des für die Raumplanung fundamentalen Trennungsgrundsatzes sowie der Lage der Parzelle Nr. XXX in einem kantonalen Landschafts- schutzgebiet und im Perimeter eines BLN-Objekts ist das öffentliche Inte- resse an der Beseitigung nicht bewilligungsfähiger Bauten als sehr hoch zu gewichten. Das gilt auch für Bauten und Anlagen, die flächen- und volu- menmässig (je für sich genommen) nicht besonders gross sind und sich in der Nähe eines Wohnhauses befinden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 6.4 mit weiteren Hinweisen, und die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember - 22 - 2020, Erw. II/3.3.2.2, und WBE.2016.50 vom 28. April 2016, Erw. II/5.2). Hier spricht jedoch schon die schiere Häufung nicht bewilligungsfähiger Objekte dagegen, lediglich eine geringfügige Abweichung vom Erlaubten anzunehmen, und zwar unabhängig davon, wie gut die (einzelnen) Objekte aus der Distanz sichtbar sind. Das Interesse an der Freihaltung einer ge- schützten Landschaft hat nicht nur eine optische Komponente. Auswirkun- gen auf Raum und Umwelt haben auch Bauwerke ohne oder mit wenig Fernwirkung. In Anbetracht dessen, dass das öffentliche Interesse an deren Beseitigung bei sämtlichen Gartengestaltungselementen schon aus grundsätzlichen Überlegungen (eingeschlossen die Respektierung der baulichen Ordnung, der ausserhalb der Bauzone wegen der präjudiziellen Wirkung von Verstös- sen dagegen ein besonderes Gewicht zukommt) je für sich sowie gesamt- heitlich gesehen evident ist, musste die Vorinstanz auch nicht bei jedem Objekt separat darauf eingehen, weshalb das Beseitigungsinteresse das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung überwiegt. Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin ihr Beibehaltungsinteresse auch nicht für jedes zu beseitigende Objekt im Einzelnen. Es dürfte sich denn auch bei allen Objekten übereinstimmend darauf beschränken, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Weiternutzung gehindert und mit fi- nanziellem Aufwand (Rückbaukosten und nutzlos werdende Investitionen) konfrontiert wird. Ob sich die Rückbaukosten (Kosten für die Entfernung und Rekultivierung diverser Kiesflächen und -wege samt Pflastersteineinfassungen, des Sand- kastenstandorts, der Feuerstelle, des Steingartens und der Treppenstufen, für die Beseitigung der Stützmauern und der Geländeterrassierungen so- wie für die bodenebene Abschleifung der Granitstelen) tatsächlich auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fr. 77'000.00 belaufen, er- scheint zweifelhaft, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn diese Zahl zu- treffen würde und darüber hinaus Kosten für Hangsicherungsmassnahmen im Umfang von Fr. 40'000.00 anfielen, was ebenfalls nicht sehr realistisch erscheint, wäre der von der Vorinstanz betätigte Wiederherstellungsbefehl gemessen an den hohen öffentlichen Interessen an der Beseitigung der Gartengestaltungselemente (Trennungsgrundsatz, Landschaftsschutz, Respektierung der baulichen Ordnung und Rechtsgleichheit) immer noch verhältnismässig. In einem Präzedenzfall hat das Bundesgericht den Rück- bau diverser Umgebungsgestaltungselemente, der mit signifikant höheren Rückbaukosten und dem Verlust von kostenintensiveren Investitionen ver- bunden war, geschützt (vgl. dazu das Urteil 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.159 vom 15. Juli 2019). Auf ihren guten Glauben bei der Bauausführung beruft sich die Beschwer- deführerin vor Verwaltungsgericht nicht. Darin könnte ihr auch kein Erfolg - 23 - beschieden sein; denn erstens darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Bauten und Anlagen einer Baubewilligung bedürfen und das Bauen ausserhalb der Bauzone restriktiven Voraussetzungen unterliegt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1, 1C_10/2019 vom 15. April 2020, Erw. 5.1; 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 5.1, 1C_347/2017 vom 23. März 2018, Erw. 6.3 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.30 vom 4. Mai 2021, Erw. II/4.3.1). Das gilt für Landschafts- schutzgebiete mit einem weitgehenden Bauverbot im besonderen Masse. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin mit Bezug auf einzelne Objekte wie den Krug (Amphore), bei denen die Bewilligungspflicht nicht so offen- sichtlich auf der Hand liegt wie bei anderen, gutgläubig gewesen wäre, wür- de ihr das nicht weiterhelfen. Auch in diesen Fällen wahrt die Beseitigungs- anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip, zumal die Beseitigung dies- bezüglich (namentlich mit Bezug auf den Krug, den Holzunterstand, Tische und Stühle sowie die Sitzbank "türkis") mit keinen oder höchstens minima- len Rückbaukosten verbunden ist und der Beschwerdeführerin lediglich re- lativ bescheidene Investitionen verloren gehen. Die von der Beschwerde- führerin als "mildere Massnahme" vorgeschlagene jahreszeitliche "Be- triebszeitbeschränkung" für die "verschiebbaren" Elemente brächte nicht das beabsichtigte Ergebnis einer zurückhaltenderen Gartengestaltung und -nutzung und liesse sich von der Baukontrollbehörde ohnehin nicht mit zu- mutbarem Aufwand kontrollieren. Alles in allem bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt. Den Ein- wand der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs aufgrund behördli- cher Duldung des rechtswidrigen Zustands und des Vertrauensgrundsat- zes (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV), der von der Vorinstanz mit zutreffender Be- gründung verworfen wurde (siehe dazu Erw. 4.3 des angefochtenen Ent- scheids), erhebt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf- grund des Verbots der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG) nicht über- prüfen darf, ob die Vorinstanz und die Abteilung für Baubewilligungen hin- sichtlich des Vorplatzes zum Hauseingang, des Brunnens und des Fassa- denanstrichs zu Recht aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen Rückbau bzw. eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ver- zichtet haben. 8. Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, mit wel- chem die erstinstanzliche Verweigerung einer nachträglichen Baubewilli- gung für diverse Gartengestaltungselemente in der Umgebung des besitz- standsgeschützten Wohnhauses der Beschwerdeführerin sowie die Anord- nung der Beseitigung dieser Objekte geschützt wurde, als in jeder Hinsicht - 24 - recht- und verhältnismässig. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Be- schwerde. Auf die Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten (aber nicht näher begründeten) Augenscheins auf ihrer Liegenschaft kann in zu- lässiger vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung verzichtet werden (statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021, Erw. 2.2.2). Der Ent- scheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020, Erw. 3.1). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Beide Vorinstanzen (Abteilung für Baubewilligungen und Regierungsrat) haben einen Augenschein vor Ort durchgeführt (Vorakten, act. 70–79 und 286–299). Sowohl die Lage und Dimension als auch das Erscheinungsbild der streitgegenständlichen Gar- tengestaltungselemente sowie der optische Eindruck des neuen Fassaden- anstrichs am Wohnhaus sind in den Akten (anhand von zahlreichen Bild- aufnahmen) sowie im öffentlich zugänglichen Geoportal des AGIS (anhand von Luftbildaufnahmen) hinreichend dokumentiert. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass das Gericht seine Überzeugung aufgrund eines eigenen Augenscheins vor Ort revidieren würde. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 426.00, gesamthaft Fr. 4'926.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 25 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat B. das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. Dezember 2021 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti