12.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 aus der Klinik entlassen wurde, entfaltet der Zwangsmedikationsentscheid vom 4. Januar 2021 keine Wirkung mehr. Es sind auch keine Anhaltspunkte für ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ersichtlich, weshalb das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid betreffend die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch Dr. med. F. am 20. Januar 2021 infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden und folglich als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 242 -5-